erfolgt mündlich
Antrag: | Satzung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im RKN |
---|---|
Antragsteller*in: | Kreisvorstand der GRÜNEN im Rhein-Kreis Neuss (dort beschlossen am: 22.01.2020) |
Status: | Angenommen |
Verfahrensvorschlag: | Übernahme |
Eingereicht: | 03.04.2020, 14:51 |
Antrag: | Satzung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im RKN |
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Antragsteller*in: | Kreisvorstand der GRÜNEN im Rhein-Kreis Neuss (dort beschlossen am: 22.01.2020) |
Status: | Angenommen |
Verfahrensvorschlag: | Übernahme |
Eingereicht: | 03.04.2020, 14:51 |
der/die Vorsitzende der Grünen Kreistagsfraktion im Rhein-Kreis Neuss sind beratende Mitglieder des Kreisvorstandes.[Leerzeichen]
(3) Die Vorstandsmitglieder werden von einer Kreismitgliederversammlung für die
(1) Über die Auflösung des Kreisverbandes entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit.(1) Ein Beschluss zur Auflösung des Kreisverbands bedarf einer Mehrheit in der Mitgliederversammlung von mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder.. Dieser Beschlussvorschlag kann nicht Gegenstand einer Dringlichkeitsentscheidung sein, sondern ist nur bei eingehaltener
1. Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
Bündnis 90/DIE GRÜNEN KV Rhein- Kreis Neuss ist Kreisverband der Bundespartei
Bündnis 90/DIE GRÜNEN, des Landesverbandes Bündnis 90/DIE GRÜNEN NORDRHEIN-
WESTFALEN. Die Kurzbezeichnung lautet GRÜNE KV Rhein-Kreis Neuss. Sein
Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf den Rhein-Kreis Neuss. Er hat seinen Sitz
in Neuss.
2. Mitgliedschaft
(1) Mitglied von Bündnis 90/DIE GRÜNEN KV Rhein-Kreis Neuss kann werden, wer im
Rhein-Kreis Neuss seinen Wohnsitz hat, mindestens 16 Jahre alt ist, keiner
anderen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tätigen Partei angehört und die
Grundsätze und Programme der Partei Bündnis 90/DIE GRÜNEN anerkennt. Personen,
die infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder das Wahlrecht nicht besitzen,
können nicht Mitglied werden. Die deutsche Staatsangehörigkeit ist nicht
Voraussetzung für die Mitgliedschaft. Die Mitgliedschaft oder Mitarbeit in (neo-
)faschistischen Organisationen ist mit einer Mitgliedschaft im Bündnis 90/DIE
GRÜNEN nicht vereinbar.
(2) Über die Aufnahme entscheidet der für die räumliche Gliederung zuständige
Ortsvorstand, ersatzweise der Kreisvorstand auf Antrag. Wird eine Aufnahme
abgelehnt, hat der zuständige Vorstand dies schriftlich gegenüber der/dem
BewerberIn zu begründen und der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.
Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages kann bei der Mitgliederversammlung
Einspruch eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit der
Mehrheit der gültigen Stimmen.
(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme durch das zuständige Gremium.
Sie endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist dem Vorstand
schriftlich zu erklären.
(4) Ein Mitglied kann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich
gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnungen der Partei
verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt. Über den Ausschluss oder
entsprechende Ordnungsmaßnahmen entscheidet das zuständige Schiedsgericht auf
Antrag. Antragsberechtigt sind alle Mitglieder und Organe des Kreisverbandes.
Das Nähere regelt die Landesschiedsgerichtsordnung.
(5) Der Eintritt in eine andere im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tätigen
Partei oder WählerInnenvereinigung oder die Kandidatur auf einer konkurrierenden
Liste oder der Aufruf zur Wahl einer konkurrierenden Liste wird als Austritt
gewertet. Der Vorstand kann durch Beschluss diesen Umstand feststellen und das
Mitglied aus der Mitgliederliste streichen.
(6) Zahlt ein Mitglied länger als drei Monate nach vereinbarter Fälligkeit
keinen Beitrag, so gilt dies nach Ablauf eines Monats nach Zustellung der
zweiten Mahnung als Austritt. Auf diese Folge muss in der zweiten Mahnung
hingewiesen werden.
(7) Verlegt ein Mitglied seinen Wohnsitz außerhalb des bisher zuständigen
Ortsverbandes, so wird die Mitgliedschaft auf den für den neuen Wohnsitz
zuständigen Gebietsverband übertragen, es sei denn, dass Mitglied wünscht
explizit die Mitgliedschaft in einem anderen Ortsverband; dies ist den
jeweiligen Ortsverbandsvorständen anzuzeigen. Bei einem Ortswechsel ins Ausland
bleibt die Mitgliedschaft im bisherigen Ortsverband bestehen, solange am neuen
Wohnsitz kein
Ortsverband von Bündnis 90/DIE GRÜNEN existiert.
3. Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht: 1. An der politischen Willensbildung von
Bündnis 90/DIE GRÜNEN in der üblichen Weise, z.B. Aussprachen, Anträge,
Abstimmungen und Wahlen, mitzuwirken. 2. An überörtlichen
Delegiertenversammlungen als Gast teilzunehmen. 3. Im Rahmen der Gesetze und der
Satzungen an der Aufstellung von KandidatInnen mitzuwirken, sobald es das
wahlfähige Alter erreicht hat. 4. Sich selbst bei diesen Anlässen um eine
Kandidatur zu bewerben. 5. Innerhalb von Bündnis
90/DIE GRÜNEN das aktive und passive Wahlrecht auszuüben.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht: 1. Die in den Programmen festgelegten Ziele
zu
vertreten. 2. Die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Parteiorgane
anzuerkennen. 3. Seinen Beitrag pünktlich zu entrichten.
(3) MandatsträgerInnen von Bündnis 90/DIE GRÜNEN KV Rhein-Kreis Neuss leisten
neben ihren satzungsgemäßen Mitgliedsbeiträgen, MandatsträgerInnenbeiträge an
den Kreisverband. Die Höhe der MandatsträgerInnenbeiträge wird von der
Mitgliederversammlung bestimmt.
4.Organe des Kreisverbandes
Organe des Kreisverbandes sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
5. Kreismitgliederversammlung (KMV)
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschlussfassende Organ.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung können nur durch eine Mitgliederversammlung
oder durch eine Urabstimmung geändert werden.
(2) Die Mitgliederversammlung beschließt den Haushalt, die Satzung und die ihr
nachfolgenden Ordnungen. Sie wählt den Vorstand, mindestens zwei
RechnungsprüferInnen, die Delegierten und die KandidatInnen für die Teilnahme an
Wahlen in geheimer Wahl.
(3) Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von zwei Jahres gewählt, soweit dem
keine übergeordneten Bestimmungen entgegenstehen. Die Amtszeit endet auch im
Falle von Nachwahlen mit der Neuwahl. Vorstand, RechnungsprüferInnen und
Delegierte werden für 2 Jahre gewählt, die Amtszeit beginnt jeweils mit dem 1.
Januar des auf die Wahl folgenden Jahres und endet mit dem 31. Dezember des
darauffolgenden Jahres. Dies gilt auch bei Nachwahlen und Neuwahlen des gesamtes
Vorstandes (§ 6 Abs. 4, 2 Alternative) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, so
bleibt es bis zur Wahl eines Nachfolgers geschäftsführend im Amt.
(4) Die Mitgliederversammlung nimmt den Rechenschaftsbericht des Vorstandes
entgegen. Dessen finanzieller Teil ist durch die RechnungsprüferInnen zu prüfen.
Das Ergebnis der Prüfung ist der Mitgliederversammlung vor der Beschlussfassung
in schriftlicher Form vorzulegen und soll eine Empfehlung auf Entlastung bzw.
Nichtentlastung des Vorstandes beinhalten. Danach entscheidet die
Mitgliederversammlung über die Entlastung des Vorstands.
(5) Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des Wahlkampfteams und
beschließt über das Wahlkampfbudget.
(6) Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt.
Sie wird vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von
mindestens 10 Tagen einberufen. Die Einladung erfolgt per Email; widerspricht
ein Mitglied dieser Art der Einladung, hat es keine E-Mail Adresse, oder ist sie
nicht bekannt, erfolgt die Einladung schriftlich.
(7) Eine Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn dies
mindestens 10 Prozent der Mitglieder oder ein Organ unter Angabe der zur
Beratung stehenden Gegenstände verlangen. Das Ersuchen ist schriftlich zu
stellen.
(8) Sollte es die Situation erfordern, so kann eine Mitgliederversammlung mit
verkürzter Einladungsfrist einberufen werden. Diese Dringlichkeit muss von der
Mitgliederversammlung zu Beginn der Sitzung durch Beschluss festgestellt werden
.Bei Mitgliederversammlungen mit verkürzter Einladungsfrist dürfen nur die in
der Einladung genannten Tagesordnungspunkte behandelt werden; die Aufnahme
weiterer Verhandlungsgegenstände ist damit in diesem Fall ausgeschlossen.
5a Wahl von Delegierten
(1) Die Kreismitgliederversammlung wählt in geheimer Wahl die Delegierten des
Kreisverbandes Rhein-Kreis Neuss von Bündnis 90/Die Grünen (Delegierte und
Ersatzdelegierte zu Bundes- und Landesdelegiertenkonferenzen, Landesfinanzrat,
Landesparteirat, Bezirksrat, …)
(2) Zu Delegiertenversammlungen, die sich mit der Listenaufstellung zu einer
Europa, Bundestags- oder Landtagswahl befassen, sind die Delegierten vorab zu
wählen.
6 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen.
(2) Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand (§ 6a Abs.
1) und mindestens 3 BeisitzerInnen und den beratenden Mitgliedern. Die Zahl der
weiteren BeisitzerInnen wird von der Kreismitgliederversammlung vor der Wahl
bestimmt.
Die SprecherInnen der Kreisgruppen der Grünen Jugend und Grünen Alten/60plus und
der/die Vorsitzende der Grünen Kreistagsfraktion im Rhein-Kreis Neuss sind
beratende Mitglieder des Kreisvorstandes.
(3) Die Vorstandsmitglieder werden von einer Kreismitgliederversammlung für die
Dauer von zwei Jahren in geheimer Wahl in ihre Ämter gewählt. Die Wiederwahl ist
möglich.
(4) Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln und der Vorstand insgesamt von der
Kreismitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten
abwählbar. Die Abwahl ist nur zulässig, wenn ein entsprechender Antrag allen
Mitgliedern in der Einladung schriftlich fristgerecht zugegangen ist.
Ergänzungswahlen sind in derselben Sitzung durchzuführen, sie gelten bis zum
Ende der ursprünglichen Wahlperiode.
(5) Der Kreisvorstand wird vom geschäftsführenden Vorstand einberufen. Er ist
einzuberufen, wenn zwei Vorstandsmitglieder dies verlangen. Er ist
beschlussfähig, wenn mindestens 50% seiner Mitglieder anwesend sind. Über die
Sitzungen des Kreisvorstandes sind Protokolle anzufertigen, in diese können
Mitglieder in der Kreisgeschäftsstelle Einblick nehmen.
(6) Der Vorstand tagt parteiöffentlich, kann sich jedoch zur Beratung
zurückziehen.
(7) Der Kreisvorstand entscheidet über die Aufnahme von Mitgliedern, die
Einberufung von und stellt die Tagesordnung auf.
6a Geschäftsführender Vorstand
(1) Der geschäftsführende Vorstand des Kreisverbandes besteht aus den beiden
gleichberechtigten SprecherInnen und der/dem KassiererIn.
(2) Die gleichberechtigten SprecherInnen vertreten den Vorstand nach Innen und
Außen.
(3) Jeweils zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind
zeichnungsberechtigt.
(4) Der geschäftsführende Vorstand erledigt in eigener Verantwortung die
Geschäfte der laufenden Verwaltung im Sinne der Geschäftsordnung des
Kreisvorstandes, die Beschlüsse des Vorstandes und der
Kreismitgliederversammlung. Darüber hinaus hat der Vorstand bei Bedarf der
Kreismitgliederversammlung und dem Gesamtvorstand Rechenschaft über seine Arbeit
zu geben.
(5) Der geschäftsführende Kreisvorstand wird von der Kreismitgliederversammlung
gewählt bzw. abgewählt. Die Abwahl ist nur dann zulässig, wenn ein
entsprechendes
Abwahlbegehren in der fristgerechten Einladung zur Kreismitgliederversammlung
angekündigt worden ist. Ergänzungswahlen sind dann in derselben Sitzung
durchzuführen, sie gelten bis zum Ende der ursprünglichen Wahlperiode.
7 Beschlussfähigkeit,Beschlussfassung und Öffentlichkeit
(1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn zu ihr satzungsgemäß
eingeladen wurde und mindestens 5% der Mitglieder anwesend sind. Es ist eine
Anwesenheitsliste zu führen. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit
gefasst, sofern keine andere Beschlussfassung vorgeschrieben ist.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% seiner Mitglieder
anwesend sind.
(3) Alle Organe des Kreisverbandes tagen in der Regel öffentlich. Durch
Beschluss mit einfacher Mehrheit kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.
Sie tagen jedoch in jedem Fall parteiöffentlich. Personalangelegenheiten sind
nicht- öffentlich, auch nicht partei-öffentlich zu behandeln.
(4) Beschlüsse der Organe und Wahlergebnisse sind durch Protokolle zu
dokumentieren. Das Protokoll bedarf der Genehmigung durch das entsprechende
Organ.
8. Mindestparität
(1) Alle auf Kreisverbandsebene zu wählenden Delegierten, Gremien und Organe
sind mindestens zur Hälfte mit Frauen durch Wahl zu besetzen.
(2) Sollte keine Frau für einen Frauen zustehenden Platz kandidieren bzw.
gewählt werden, so entscheidet die Versammlung über das weitere Verfahren.
(3) Die Entscheidung bedarf der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden
weiblichen Mitglieder. Näheres regelt das Frauenstatut des Landesverbandes.
9. Datenschutz
Bündnis 90/DIE GRÜNEN führen eine Mitgliederdatei auf EDV-Grundlage. Die
Mitglieder haben das Recht auf Schutz ihrer Daten. Personenbezogene
Mitgliederdaten dürfen nur vom Vorstand und von mit der Datenpflege Beauftragte
und nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Die Veröffentlichung
personenbezogener Daten bedürfen der Zustimmung des jeweiligen Mitglieds. Der
Missbrauch von Daten ist parteischädigendes Verhalten im Sinne des
Parteiengesetzes.
10. Rechnungsprüfung
(1) RechnungsprüferIn kann nicht sein, wer im zu prüfenden Zeitraum ein
Vorstandsamt bekleidet hat, oder an der Erstellung des Rechenschaftsberichtes
beteiligt war.
(2) Eine Rechnungsprüfung hat im Vorfeld der Entlastung des Vorstandes zu
erfolgen. Die RechnungsprüferInnen sind auch unangemeldet jederzeit berechtigt,
die Einhaltung gesetzlicher und satzungsmäßiger Bestimmungen zu prüfen. Die
RechnungsprüferInnen entscheiden über Umfang und zu prüfende Sachverhalte.
RechnungsprüferInnen sind berechtigt, die Rechenschaftsberichte von
Untergliederungen oder Teilorganisationen zu prüfen.
(3) Ergeben sich aus der Prüfung Fragen oder Unstimmigkeiten, so hat der
Vorstand in angemessener Frist die erforderliche Aufklärung beizubringen.
(4) Das Ergebnis der Rechnungsprüfung ist der Mitgliederversammlung in
schriftlicher Form mitzuteilen und dem Rechenschaftsbericht beizulegen.
11. Satzungsänderung
(1) Über die Änderung dieser Satzung entscheidet die Mitgliederversammlung mit
Zweidrittelmehrheit. Die zu ändernden Passagen sind in der Einladung zur
Mitgliederversammlung aufzuführen. Satzungsänderungen können nicht Gegenstand
einer Dringlichkeitsentscheidung sein.
(2) Die Änderung der nachfolgenden Ordnungen bedarf der Mehrheit der anwesenden
Mitglieder einer Mitgliederversammlung. Die zu ändernden Passagen sind in der
Einladung zur Mitgliederversammlung aufzuführen, sie können nicht Gegenstand
einer Dringlichkeitsentscheidung sein.
(3) Die Änderungen treten mit ihrer ordnungsgemäßen Verabschiedung in Kraft.
12. Auflösung
(1) Ein Beschluss zur Auflösung des Kreisverbands bedarf einer Mehrheit in der Mitgliederversammlung von mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder.. Dieser Beschlussvorschlag kann nicht Gegenstand einer
(1) Über die Auflösung des Kreisverbandes entscheidet die Mitgliederversammlung
mit Zweidrittelmehrheit.
Dringlichkeitsentscheidung sein, sondern ist nur bei eingehaltener
Einladungsfrist möglich. Der Beschluss der Mitgliederversammlung über die
Auflösung bedarf der Bestätigung durch die Mehrheit der abgegebenen Stimmen in
einer Urabstimmung aller Mitglieder des Kreisverbandes.
(2) Das Vermögen des Kreisverbandes fällt bei Auflösung an den räumlich
zuständigen Landesverband NRW, der das Vermögen treuhänderisch verwaltet.
13. Übergangsbestimmung
Beschlossen durch die Mitgliederversammlung am: 09.12.2015
erfolgt mündlich